• altersunabhängig

Das Sorgerecht für ein Kind lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:

  • die Personensorge (wie Pflege, Erziehung, Betreuung, Ausbildung, medizinische Versorgung, Freizeitgestaltung, Aufenthalt, Religionswahl) und die gesetzliche Vertretung des Kindes,
  • die Vermögenssorge (wie Eröffnung von Bankkonten, Vermögensverwaltung)

Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn

  • die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder
  • die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
  • die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung).

Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, das alleinige Sorgerecht. Das bedeutet, ohne Sorgeerklärung hat, ein nicht mit der Mutter verheirateter, Vater kein Sorgerecht für sein Kind. Sofern die Mutter minderjährig ist, gelten besondere Vorschriften.

Allerdings können auch nicht miteinander verheiratete Eltern dieses Recht gemeinsam ausüben: In einer Sorgeerklärung vereinbaren beide Elternteile, dass sie gemeinsam für ihr Kind sorgen wollen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen der Vaterschaftsanerkennung. Die Sorgeerklärung können Sie bei dem Jugendamt am Wohnort eines Elternteiles abgeben. Alternativ können Sie die Sorgeeklärung auch von einer Notarin oder einem Notar vornehmen lassen. Die Sorgeerklärung beim Jugendamt ist kostenlos. Bei einer Notarin oder einem Notar entstehen Kosten.

Eltern können die gemeinsame Sorge schon vor der Geburt ihres Kindes erklären. In diesem Fall wird der Vater beim Standesamt direkt in die Geburtsurkunde eingetragen.

Die Sorgeerklärung kann auch jederzeit später, bis zum 18. Geburtstag des Kindes, abgegeben werden.

Für die Sorgeerklärung spielt es keine Rolle, ob die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben oder welche Staatsangehörigkeit sie haben. Entscheidend ist, dass beide Elternteile die gemeinsame Sorge wollen. Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile minderjährig sind, müssen auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung und ist der Vater damit nicht einverstanden, kann er das gemeinsame Sorgerecht beim zuständigen Familiengericht beantragen.

Die Sorgerechtserklärung  gilt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Eine Änderung kann nur durch ein Familiengericht erfolgen.

Die Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht wird immer auch in einem " Sorgeregister" beim Jugendamt der Stadt hinterlegt, in der ihr Kind geboren wurde. Gerichtliche Beschlüsse werden hier nicht hinterlegt. 

Wie kann die allein sorgeberechtigte Mutter ihre Vertretungsbefugnis nachweisen?

Durch eine sogenannte "Negativbescheinigung" aus dem Sorgeregister, die vom Jugendamt am Geburtsort des Kindes ausgestellt wird. Die Negativbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes registriert sind. Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.

 

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  • altersunabhängig
Art des Angebots
  • andere Angebotsart
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  • Deutsch
Kosten
  • Kostenloses Angebot
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