• altersunabhängig

Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

  • Sie alleinerziehend sind,
  • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
  • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
  • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.

Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss von diesem zurück.

Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung,

  • dass das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II /Bürgergeld) angewiesen ist
  • oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich verfügt.

Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2023 (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich:

  • bis zum 6. Geburtstag: 187 Euro
  • bis zum 12. Geburtstag: 252 Euro
  • bis zum 18. Geburtstag: 338 Euro

Eine Höchstbezugsdauer gilt nicht.

In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

  • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
  • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
  • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
  • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
  • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Welche Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?

  • Personalausweis
  • Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • Titel
  • Scheidungsbeschluss
  • Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
  • Vaterschaftsanerkenntnis oder –feststellung
  • Einkunftsnachweise wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

 

Altersgruppe
  • altersunabhängig
Art des Angebots
  • Beratung
Sprachen
  • Deutsch
Kosten
  • Kostenloses Angebot
Anmeldung Erforderlich

Sonstige Informationen zur Anmeldung:

Es wird um telefonische Terminvereinbarung gebeten.

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Fortlaufend
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Jugendamt Oer-Erkenschwick Unterhaltsvorschuss
Berliner Platz 14A
45739 Oer-Erkenschwick
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Nachname des Kindes:

Buchstaben A -E:    Frau Göllner   02368 / 691-336  

Buchstaben F - L:   N.N.                02368 / 691-251

Buchstaben M - Z:  Frau Bockholt 02368 / 691-337

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Montag       08:30-09:30 Uhr  

Dienstag     08:30-09:30 Uhr  

Donnerstag 15:00-16:00 Uhr  


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Name der durchführenden Organisation: Jugendamt Oer-Erkenschwick Unterhaltsvorschuss
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E-Mail-Adresse: UVG@Oer-Erkenschwick.de

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In Kooperation mit

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